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Auszug aus den Satzungen

Paul-Urban-Stipendienstiftung für Theoretische Physik an der Karl-Franzens-Universität Graz

Stipendien

§ 9.

(1)  Voraussetzung für die Gewährung eines Stipendiums aus der Stiftung an Studierende und Mitarbeiter/innen des Instituts ist, dass

a) der/die Bewerber/in entweder an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität ein Diplom- oder Doktoratsstudium der Fachrichtung "Theoretische Physik" betreibt und im Rahmen dieses Studiums eine von einem/einer Universitätslehrer/in des Instituts für Physik zur Betreuung angenommene Diplomarbeit oder Dissertation verfasst oder eine solche abgeschlossen hat, wobei die Sponsion bzw. Promotion zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, oder der/die Bewerber/in ein/eine Mitarbeiter/in des Institutes mit Fachrichtung "Theoretische Physik" ist und seine/ihre Sponsion bzw. Promotion zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als vier Jahre zurückliegt und

b) es im Rahmen der wissenschaftlichen Tätigkeit des/der Bewerbers/in wünschenswert erscheint, dass er/sie an wissenschaftlichen Tagungen im Ausland teilnimmt, um die Ergebnisse seiner/ihrer Forschungen dort zu präsentieren, oder dass er/sie einen Forschungsaufenthalt von höchstens vier Monaten an einer Institution des Auslandes verbringt, mit der eine Forschungskooperation besteht oder eine solche begonnen werden soll.

(2)  Voraussetzung für die Gewährung eines Stipendiums aus der Stiftung an auswärtige Wis-senschafter/innen zur Finanzierung von Gastaufenthalten am Institut von jeweils höchstens einem Monat ist, dass

a) der/die Bewerber/in wissenschaftlich einwandfrei ausgewiesen ist,

b) sein/ihr Aufenthalt am Institut einem konkreten gemeinsamen Forschungsvorhaben dient und

c) eine Zusammenarbeit mit dem Gast bereits besteht oder längerfristig geplant ist.

§ 10.

Anträge auf Zuerkennung von Stipendien aus der Stiftung können auch vom/von der Bewerber/in selbst gestellt werden.

§ 11.

(1)  Der für die Stipendien aus der Stiftung zur Auszahlung gelangende Betrag ist vom Stiftungsausschuss zu Beginn jedes Kalenderjahres festzulegen und im Mitteilungsblatt der Karl-Franzens-Universität Graz bekanntzumachen. Es ist darauf zu achten, dass der Betrag möglichst gleichmäßig auf Stipendien für Studierende bzw. Mitglieder des Institutes und auswärtige Wissenschafter/innen aufgeteilt wird.

(2)  Die Stipendien werden nach Bedarf auf Grund einer detaillierten Kostenaufstellung des/der Bewerbers/Bewerberin ausbezahlt.

(3)  Ein ausbezahltes Stipendium ist ganz oder anteilsmäßig zurückzuzahlen, wenn der/die Empfänger/in nur einen Teil seines/ihres geplanten Aufenthaltes absolviert oder ihm/ihr von anderer Seite die Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.

(4) Nach Beendigung des Aufenthaltes hat der/die Stipendienempfänger/in innerhalb eines Monats dem Stiftungsausschuss einen schriftlichen Bericht über seine/ihre wissenschaftliche Tätigkeit während dieses Aufenthaltes vorzulegen.

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